Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft
Die
Gemeinde Großefehn weist darauf hin, dass vom 1. April bis zum 15. Juli Hunde
in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden dürfen. Das freie
Laufenlassen von Hunden ist in dieser Zeit grundsätzlich untersagt. In diesem
Zeitraum ist die sogenannte Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, in der das Wild
sowie die sonstigen frei lebenden Tiere vor Beunruhigung besonders zu schützen
sind.
Ausnahmen
gibt es für Jagdhunde, Rettungs- oder Hütehunde, Hunde der Polizei und der Bundespolizei oder des Zolls, wenn sich
diese Hunde im Einsatz befinden. Eine Ausnahme gilt ferner für ausgebildete
Blindenführhunde.
Nach
dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße
gegen die Leinenpflicht mit einer Geldbuße geahndet werden.
